Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
VIII. Abschnittrömisch acht. Abschnitt
Dienstleistungseinrichtungen
Einteilung und gemeinsame Bestimmungen
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,An jeder Universität der Künste bestehen jedenfalls folgende Dienstleistungseinrichtungen:
(2)Absatz 2,Über die im Abs. 1 genannten Dienstleistungseinrichtungen hinaus kann die Satzung zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen zur Unterstützung der Erfüllung der in § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben errichten. An der Universität Mozarteum Salzburg ist überdies die Internationale Sommerakademie als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet. An der Akademie der bildenden Künste Wien ist überdies das Kupferstichkabinett als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet. An der Universität für angewandte Kunst Wien ist überdies die Sammlung als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet.Über die im Absatz eins, genannten Dienstleistungseinrichtungen hinaus kann die Satzung zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen zur Unterstützung der Erfüllung der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Aufgaben errichten. An der Universität Mozarteum Salzburg ist überdies die Internationale Sommerakademie als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet. An der Akademie der bildenden Künste Wien ist überdies das Kupferstichkabinett als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet. An der Universität für angewandte Kunst Wien ist überdies die Sammlung als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet.
(3)Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung ist von der Rektorin oder vom Rektor nach öffentlicher Ausschreibung der Funktion und nach Anhörung des Universitätskollegiums zu bestellen und untersteht der Rektorin oder dem Rektor.
(4)Absatz 4,Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der jeweiligen Leiterin oder des jeweiligen Leiters bestellt bzw. der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Bestellung vorgeschlagen.
(5)Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann zwecks Gewinnung vergleichbarer, insbesondere statistischer Informationen durch Verordnung Verwaltungsabläufe und Erhebungsmerkmale festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127592
Alte Dokumentnummer
N7199812775U