Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Zentrale Verwaltung
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Die Zentrale Verwaltung hat die Universitätsorgane bei der Aufgabenerfüllung insbesondere in den folgenden Bereichen zu unterstützen:
Studien- und Prüfungsverwaltung;
Haushalts- und Finanzverwaltung;
Gebäudebetrieb und technische Dienste;
Beschaffungswesen, Inventar- und Materialverwaltung;
Informations- und Veranstaltungswesen;
Drittmittelangelegenheiten;
allgemeine administrative Angelegenheiten für Universitätsorgane;
Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur für die Informations- und Datenverarbeitung der Universitätseinrichtungen.
(2)Absatz 2,Die Zentrale Verwaltung ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten, die oder der
ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Universitätsstudium abgeschlossen hat und
Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmungsführung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Universität der Künste wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.
(3)Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Verwaltung führt die Bezeichnung „Universitätsdirektorin“ oder „Universitätsdirektor“.
(4)Absatz 4,Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität der Künste die Universitätsdirektorin oder den Universitätsdirektor mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen. Diese oder dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen der Rektorin oder des Rektors.
(5)Absatz 5,Soweit von der Zentralen Verwaltung zu vollziehende Entscheidungen der Universitätsorgane im Widerspruch zu Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die ordnungsgemäße Haushaltsführung stehen, hat die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor das betreffende Universitätsorgan darauf hinzuweisen.
Schlagworte
Studienverwaltung, Haushaltsverwaltung, Inventarverwaltung, Informationswesen, Netzinfrastruktur, Informationsverarbeitung, Kommunikationsinfrastruktur
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40016550