Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
IX. Abschnittrömisch neun. Abschnitt
Interuniversitäre Einrichtungen
Begriffsbestimmung, Errichtung und Auflassung
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Interuniversitäre Einrichtungen sind Institute und Dienstleistungseinrichtungen mit einem Wirkungsbereich für mehrere Universitäten und Universitäten der Künste. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für ihre Errichtung und Auflassung sowie für ihren Betrieb die folgenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Interuniversitäre Einrichtungen werden auf Grund übereinstimmender Anträge der Senate bzw. der Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste durch die Bundesministerin oder den Bundesminister errichtet. Bei der Errichtung einer interuniversitären Einrichtung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister ihren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.
(3)Absatz 3,Interuniversitäre Einrichtungen werden nach Anhörung der Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aufgelassen.
(4)Absatz 4,Die Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste haben übereinstimmende Beschlüsse zu fassen, von welcher Rektorin oder welchem Rektor die nach diesem Bundesgesetz der Rektorin oder dem Rektor zugeordneten Aufgaben und von welcher Universität bzw. Universität der Künste die Aufgaben der Zentralen Verwaltung wahrzunehmen sind. Die nach diesem Bundesgesetz dem Universitätskollegium zugeordneten Aufgaben sind hinsichtlich einer interuniversitären Einrichtung von einer interuniversitären Kommission wahrzunehmen, sofern die Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten übereinstimmend beschließen, den Senat bzw. das Universitätskollegium einer der beteiligten Universitäten bzw. Universitäten der Künste mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen. Die interuniversitäre Kommission ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf Vorschlag der beteiligten Senate bzw. Universitätskollegien entsprechend dem Grad der Beteiligung unter sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs. 3 einzurichten.Die Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste haben übereinstimmende Beschlüsse zu fassen, von welcher Rektorin oder welchem Rektor die nach diesem Bundesgesetz der Rektorin oder dem Rektor zugeordneten Aufgaben und von welcher Universität bzw. Universität der Künste die Aufgaben der Zentralen Verwaltung wahrzunehmen sind. Die nach diesem Bundesgesetz dem Universitätskollegium zugeordneten Aufgaben sind hinsichtlich einer interuniversitären Einrichtung von einer interuniversitären Kommission wahrzunehmen, sofern die Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten übereinstimmend beschließen, den Senat bzw. das Universitätskollegium einer der beteiligten Universitäten bzw. Universitäten der Künste mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen. Die interuniversitäre Kommission ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf Vorschlag der beteiligten Senate bzw. Universitätskollegien entsprechend dem Grad der Beteiligung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 50, Absatz 3, einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127598
Alte Dokumentnummer
N7199812781U