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§ 67 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6701.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch neun. Abschnitt
Interuniversitäre Einrichtungen

Begriffsbestimmung, Errichtung und Auflassung

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Interuniversitäre Einrichtungen sind Institute und Dienstleistungseinrichtungen mit einem Wirkungsbereich für mehrere Universitäten und Universitäten der Künste. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für ihre Errichtung und Auflassung sowie für ihren Betrieb die folgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Interuniversitäre Einrichtungen werden auf Grund übereinstimmender Anträge der Senate bzw. der Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste durch die Bundesministerin oder den Bundesminister errichtet. Bei der Errichtung einer interuniversitären Einrichtung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister ihren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Interuniversitäre Einrichtungen werden nach Anhörung der Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aufgelassen.
  4. Absatz 4,Die Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste haben übereinstimmende Beschlüsse zu fassen, von welcher Rektorin oder welchem Rektor die nach diesem Bundesgesetz der Rektorin oder dem Rektor zugeordneten Aufgaben und von welcher Universität bzw. Universität der Künste die Aufgaben der Zentralen Verwaltung wahrzunehmen sind. Die nach diesem Bundesgesetz dem Universitätskollegium zugeordneten Aufgaben sind hinsichtlich einer interuniversitären Einrichtung von einer interuniversitären Kommission wahrzunehmen, sofern die Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten übereinstimmend beschließen, den Senat bzw. das Universitätskollegium einer der beteiligten Universitäten bzw. Universitäten der Künste mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen. Die interuniversitäre Kommission ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf Vorschlag der beteiligten Senate bzw. Universitätskollegien entsprechend dem Grad der Beteiligung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 50, Absatz 3, einzurichten.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127598

Alte Dokumentnummer

N7199812781U