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§ 68 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 28.02.2001 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6801.03.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 6801.10.199828.02.2001 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Interuniversitäre Institute

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Organe der interuniversitären Institute sind die Institutskonferenz und die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand.
  2. Absatz 2,Der Institutskonferenz gehören an:
    1. Ziffer eins
      die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt diese oder dieser zwei Stimmen;
    2. Ziffer 2
      Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
    3. Ziffer 3
      Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 44 und 45 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127599

Alte Dokumentnummer

N7199812782U