Rechtstracker.at

§ 75 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 28.02.2001 — BGBl. I Nr. 132/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7501.03.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 7501.10.199828.02.2001 BGBl. I Nr. 132/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 132/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch vierzehn. Abschnitt

Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Die zum Ende des Studienjahres 1997/98 im Amt befindlichen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen haben ihre Funktion so lange weiter auszuüben, bis alle Organe der betreffenden Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind oder ihr Amt angetreten haben.
  2. Absatz 2,Die bisher geltenden Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, der Kunsthochschulordnung, des Kunsthochschul-Studiengesetzes und des Akademie-Organisationsgesetzes sind so lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben.
  3. Absatz 3,Die Konstituierung des Universitätskollegiums entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat an den einzelnen Universitäten der Künste beginnend mit dem 1. Oktober 1998, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1999, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Bis zu einer anderslautenden Beschlußfassung im Rahmen der Satzung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 18, bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder des Universitätskollegiums durch einen Beschluß des Gesamtkollegiums gemäß dem Kunsthochschul-Organisationsgesetz und des Akademiekollegiums gemäß dem Akademie-Organisationsgesetz.
  5. Absatz 5,Die oder der im Amt befindliche Rektorin oder Rektor hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in das Universitätskollegium berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter durchführen. Die oder der im Amt befindliche Rektorin oder Rektor hat die konstituierende Sitzung des Universitätskollegiums bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.
  6. Absatz 6,Das Universitätskollegium hat bis längstens zum Ende des auf seine Konstituierung folgenden Semesters – im Falle der Anwendbarkeit des Absatz 15, mit der sich daraus ergebenden Fristverlängerung – eine Satzung zu erlassen, die wenigstens die folgenden Angelegenheiten zu regeln hat:
    1. Ziffer eins
      Festlegung der Anzahl und der Wirkungsbereiche der Studiendekaninnen oder Studiendekane;
    2. Ziffer 2
      Geschäftsordnung der Kollegialorgane;
    3. Ziffer 3
      Wahlordnung;
    4. Ziffer 4
      Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung.
    Legt das Universitätskollegium innerhalb dieser Frist der Bundesministerin oder dem Bundesminister keine Satzung zur Genehmigung vor, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Satzung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über.
  7. Absatz 7,Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in die Universitätsversammlung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern in die Universitätsversammlung durchführen. Das Universitätskollegium hat die Funktion der Rektorin oder des Rektors nach diesem Bundesgesetz unverzüglich auszuschreiben. Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat sodann die Universitätsversammlung zur Durchführung der Wahl der Rektorin oder des Rektors einzuberufen.
  8. Absatz 8,Das Universitätskollegium hat die Studienkommissionen unverzüglich einzurichten sowie unverzüglich eine Studiendekanin oder einen Studiendekan zu wählen. Die Rektorin oder der Rektor hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter in die Studienkommissionen durchführen. Die Rektorin oder der Rektor hat die konstituierende Sitzung der Studienkommissionen bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.
  9. Absatz 9,Das Universitätskollegium hat bis längstens zum Ende des auf die Konstituierung des Universitätskollegiums – im Falle der Gliederung in Fakultäten der Fakultätskollegien – folgenden Semesters in der Satzung die Gliederung der Universität der Künste in Institute vorzunehmen. Die Organe der Institute sind sodann unverzüglich zu konstituieren bzw. zu wählen. Sobald alle Organe einer Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert bzw. gewählt sind, spätestens jedoch am Ende des auf den Beschluß über die Gliederung der Universität in Institute folgenden Semesters, gelten die bisherigen Organisationseinheiten als aufgelöst. Die Rechtsnachfolge ist vom Universitätskollegium unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2 und des Paragraph 3, Absatz 9, zu regeln.
  10. Absatz 10,Das Universitätskollegium hat in der Satzung die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren. Die oder der nach diesem Bundesgesetz gewählte Rektorin oder Rektor hat den Universitätsbeirat zur ersten Sitzung einzuladen.
  11. Absatz 11,Die Akademiedirektorin oder der Akademiedirektor gemäß Paragraph 49, Absatz 4, des Akademie-Organisationsgesetzes und die Rektoratsdirektorinnen oder Rektoratsdirektoren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes üben die Funktion als Leiterin oder Leiter der Zentralen Verwaltung gemäß Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes aus.
  12. Absatz 12,Die Bibliotheksdirektorinnen oder Bibliotheksdirektoren gemäß Paragraph 59, Absatz 3, des Akademie-Organisationsgesetzes und Paragraph 37, Absatz 3, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes üben die Funktionen der Leiterinnen oder der Leiter der Universitätsbibliotheken gemäß Paragraph 63, dieses Bundesgesetzes aus.
  13. Absatz 13,Die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie gemäß Paragraph 61, Absatz 2, des Akademie-Organisationsgesetzes übt die Funktion der Direktorin oder des Direktors der Gemäldegalerie gemäß Paragraph 48, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes aus.
  14. Absatz 14,Berufungs- und Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden und bei denen das Akademiekollegium oder das erweiterte Gesamtkollegium bereits seine Tätigkeit aufgenommen hat, sind vom bisherigen Akademiekollegium bzw. vom erweiterten Gesamtkollegium nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Sonstige Verfahren in Personalangelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind von den bisher zuständigen akademischen Behörden in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.
  15. Absatz 15,Sofern das Universitätskollegium innerhalb von zwei Monaten ab seiner Konstituierung gemäß Absatz 5, der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten vorschlägt, ist mit der Setzung weiterer Implementierungsschritte gemäß Absatz 6 bis 10 bis zur Erlassung einer Verordnung über die Fakultätsgliederung gemäß Paragraph 56, Absatz 2,, längstens aber für neun Monate zuzuwarten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat unverzüglich nach Einlangen eines Vorschlages eine Stellungnahme des Universitätenkuratoriums gemäß Paragraph 56, Absatz 2, einzuholen. Wird die Verordnung über die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten innerhalb von neun Monaten ab dem diesbezüglichen Vorschlag des Unversitätskollegiums erlassen, ist unverzüglich die Konstituierung eines Senats nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu veranlassen. Die weiteren Implementierungsschritte gemäß Absatz 6 bis 10 hat sodann der Senat anstelle des Universitätskollegiums durchzuführen. Die in Absatz 8, genannten Aufgaben des Universitätskollegiums sind im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten vom Fakultätskollegium wahrzunehmen, die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors von der Dekanin oder dem Dekan. Wird innerhalb von neun Monaten ab einem diesbezüglichen Vorschlag des Universitätskollegiums eine Verordnung über die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten nicht erlassen, haben das Universitätskollegium und die übrigen Universitätsorgane unverzüglich die weiteren Implementierungsschritte gemäß Absatz 6 bis 10 zu setzen.

Schlagworte

Berufungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12128258

Alte Dokumentnummer

N7199914297O