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§ 77 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7701.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Besondere Lehrbefugnis im Zentralen künstlerischen Fach

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem der Hochschule künstlerischer Richtung zugeordneten unbefristeten aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und im vorangegangenen Semester an der Hochschule selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus einem Zentralen künstlerischen Fach gemäß Paragraph 19, Absatz 2, KHStG ausgeübt haben, ohne zum Kreis der Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren oder Gastprofessorinnen und Gastprofessoren zu gehören, sind berechtigt, auch nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste (sobald alle Organe nach diesem Bundesgesetz konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben) selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus diesem Zentralen künstlerischen Fach gemäß Paragraph 4, Ziffer 24, letzter Satz des Universitäts-Studiengesetzes auszuüben. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Antrag der oder des Betroffenen darüber einen Bescheid auszustellen.
  2. Absatz 2,Wenn eine Person mit einer Berechtigung gemäß Absatz eins, innerhalb von sechs Jahren nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes aus dem aktiven Bundesdienstverhältnis zu jener Universität, welche diese Berechtigung bestätigt hat, ausscheidet, kann das Universitätskollegium – im Fall der Gliederung der Fakultäten das Fakultätskollegium – einer anderen fachlich geeigneten Person, die noch nicht über die betreffende Lehrbefugnis verfügt, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Lehr- und Prüfungsbefugnis aus diesem Zentralen künstlerischen Fach befristet auf höchstens vier Jahre erteilen. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität.
  3. Absatz 3,Lehrbeauftragte an einer Hochschule künstlerischer Richtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in dieser Funktion Lehr- und Prüfungstätigkeiten in einem Zentralen künstlerischen Fach ausüben, sind innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren ab dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste berechtigt, weiterhin Lehr- und Prüfungstätigkeiten in diesem Zentralen künstlerischen Fach auszuüben, soweit ihnen in diesem Zeitraum Lehraufträge erteilt werden.

Schlagworte

Lehrtätigkeit, Lehrbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12128260

Alte Dokumentnummer

N7199914299O