Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Besondere Lehrbefugnis im Zentralen künstlerischen Fach
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem der Hochschule künstlerischer Richtung zugeordneten unbefristeten aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und im vorangegangenen Semester an der Hochschule selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus einem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 19 Abs. 2 KHStG ausgeübt haben, ohne zum Kreis der Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren oder Gastprofessorinnen und Gastprofessoren zu gehören, sind berechtigt, auch nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste (sobald alle Organe nach diesem Bundesgesetz konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben) selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus diesem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 4 Z 24 letzter Satz des Universitäts-Studiengesetzes auszuüben. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Antrag der oder des Betroffenen darüber einen Bescheid auszustellen.Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem der Hochschule künstlerischer Richtung zugeordneten unbefristeten aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und im vorangegangenen Semester an der Hochschule selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus einem Zentralen künstlerischen Fach gemäß Paragraph 19, Absatz 2, KHStG ausgeübt haben, ohne zum Kreis der Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren oder Gastprofessorinnen und Gastprofessoren zu gehören, sind berechtigt, auch nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste (sobald alle Organe nach diesem Bundesgesetz konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben) selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus diesem Zentralen künstlerischen Fach gemäß Paragraph 4, Ziffer 24, letzter Satz des Universitäts-Studiengesetzes auszuüben. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Antrag der oder des Betroffenen darüber einen Bescheid auszustellen.
(2)Absatz 2,Wenn eine Person mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 innerhalb von sechs Jahren nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes aus dem aktiven Bundesdienstverhältnis zu jener Universität, welche diese Berechtigung bestätigt hat, ausscheidet, kann das Universitätskollegium – im Fall der Gliederung der Fakultäten das Fakultätskollegium – einer anderen fachlich geeigneten Person, die noch nicht über die betreffende Lehrbefugnis verfügt, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Lehr- und Prüfungsbefugnis aus diesem Zentralen künstlerischen Fach befristet auf höchstens vier Jahre erteilen. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität.Wenn eine Person mit einer Berechtigung gemäß Absatz eins, innerhalb von sechs Jahren nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes aus dem aktiven Bundesdienstverhältnis zu jener Universität, welche diese Berechtigung bestätigt hat, ausscheidet, kann das Universitätskollegium – im Fall der Gliederung der Fakultäten das Fakultätskollegium – einer anderen fachlich geeigneten Person, die noch nicht über die betreffende Lehrbefugnis verfügt, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Lehr- und Prüfungsbefugnis aus diesem Zentralen künstlerischen Fach befristet auf höchstens vier Jahre erteilen. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität.
(3)Absatz 3,Lehrbeauftragte an einer Hochschule künstlerischer Richtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in dieser Funktion Lehr- und Prüfungstätigkeiten in einem Zentralen künstlerischen Fach ausüben, sind innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren ab dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste berechtigt, weiterhin Lehr- und Prüfungstätigkeiten in diesem Zentralen künstlerischen Fach auszuüben, soweit ihnen in diesem Zeitraum Lehraufträge erteilt werden.
Schlagworte
Lehrtätigkeit, Lehrbefugnis
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12128260
Alte Dokumentnummer
N7199914299O