Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Gliederung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Jede Universität der Künste ist durch die Satzung in Institute zu gliedern.
(2)Absatz 2,Jede Universität der Künste ist so zu gliedern, daß sie durch die vorgesehenen Organisationseinheiten die ihr übertragenen Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste, der Lehre der Kunst sowie der Forschung und wissenschaftlichen Lehre unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte bestmöglich erfüllen kann.
(3)Absatz 3,Nach Maßgabe des VII. Abschnittes kann eine Universität der Künste auch in Fakultäten gegliedert werden.Nach Maßgabe des römisch sieben. Abschnittes kann eine Universität der Künste auch in Fakultäten gegliedert werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127538
Alte Dokumentnummer
N7199812721U