Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrplan - Fachschule für Sozialberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Klassenweise gestaffeltes In- und Außerkrafttreten (vgl. § 3)Klassenweise gestaffeltes In- und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 3,)
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
(2)Absatz 2,Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2003
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR40041992