Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrplan - Fachschule für Sozialberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Klassenweise gestaffeltes In- und Außerkrafttreten (vgl. § 3)Klassenweise gestaffeltes In- und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 3,)
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammer gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR12127834
Alte Dokumentnummer
N7199852074L