Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Befreiung von Gebühren und Abgaben
§ 12.Paragraph 12,
Die Bundesstelle für Sektenfragen gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts soweit sie in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 tätig wird. Die dem Aufgabenbereich des § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechende Tätigkeit ist abgabenrechtlich kein Betrieb gewerblicher Art. Die Bundesstelle für Sektenfragen gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts soweit sie in Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 tätig wird. Die dem Aufgabenbereich des Paragraph 4, Absatz eins bis 3 entsprechende Tätigkeit ist abgabenrechtlich kein Betrieb gewerblicher "Art".
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Dokumentnummer
NOR12128009
alte Dokumentnummer
N7199853549L