Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Aufgabenbereich
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Aufgabe der Bundesstelle für Sektenfragen ist die Dokumentation und Information über Gefährdungen, die von Programmen oder Aktivitäten von Sekten oder von sektenähnlichen Aktivitäten ausgehen können, sofern ein begründeter Verdacht vorliegt und diese Gefährdungen allgemein
das Leben oder die physische oder psychische Gesundheit von Menschen,
die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit einschließlich der Freiheit zum Eintritt zu oder Austritt aus religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften,
die Integrität des Familienlebens,
das Eigentum oder die finanzielle Eigenständigkeit von Menschen oder
die freie geistige und körperliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen betreffen.
(2)Absatz 2,Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe (Abs. 1) ist die Achtung der Toleranz für alle Glaubensgemeinschaften und Weltanschauungen sowie die Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte einschließlich der Glaubens-, Religions- und Gewissensfreiheit aller Bürger maßgeblich. Die Bundesstelle für Sektenfragen ist bei ihrer Tätigkeit jedenfalls dem Gebot einer sachlichen, objektiven und wahrheitsgetreuen Information verpflichtet.Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe (Absatz eins,) ist die Achtung der Toleranz für alle Glaubensgemeinschaften und Weltanschauungen sowie die Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte einschließlich der Glaubens-, Religions- und Gewissensfreiheit aller Bürger maßgeblich. Die Bundesstelle für Sektenfragen ist bei ihrer Tätigkeit jedenfalls dem Gebot einer sachlichen, objektiven und wahrheitsgetreuen Information verpflichtet.
(3)Absatz 3,Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 ist die Bundesstelle für Sektenfragen, nach Maßgabe des § 5, insbesondere berechtigt zur:Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz eins, ist die Bundesstelle für Sektenfragen, nach Maßgabe des Paragraph 5,, insbesondere berechtigt zur:
Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Informationen;
Beratung von Betroffenen;
Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit in- und ausländischen Stellen;
Entwicklung, Koordination und Leitung von Forschungsprojekten.
(4)Absatz 4,Die Bundesstelle für Sektenfragen ist weiters berechtigt, Aufgaben im Sinne der Abs. 1 bis 3 und nach Maßgabe des § 5 von Dritten vertraglich zu übernehmen.Die Bundesstelle für Sektenfragen ist weiters berechtigt, Aufgaben im Sinne der Absatz eins bis 3 und nach Maßgabe des Paragraph 5, von Dritten vertraglich zu übernehmen.
Schlagworte
Glaubensfreiheit, Religionsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Dokumentnummer
NOR12128001
alte Dokumentnummer
N7199853541L