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§ 4

Fassungen
ab 01.09.1998 — BGBl. I Nr. 150/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.09.1998 BGBl. I Nr. 150/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. I Nr. 150/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Aufgabenbereich

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Aufgabe der Bundesstelle für Sektenfragen ist die Dokumentation und Information über Gefährdungen, die von Programmen oder Aktivitäten von Sekten oder von sektenähnlichen Aktivitäten ausgehen können, sofern ein begründeter Verdacht vorliegt und diese Gefährdungen allgemein
    1. Ziffer eins
      das Leben oder die physische oder psychische Gesundheit von Menschen,
    2. Ziffer 2
      die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit einschließlich der Freiheit zum Eintritt zu oder Austritt aus religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften,
    3. Ziffer 3
      die Integrität des Familienlebens,
    4. Ziffer 4
      das Eigentum oder die finanzielle Eigenständigkeit von Menschen oder
    5. Ziffer 5
      die freie geistige und körperliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen betreffen.
  2. Absatz 2,Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe (Absatz eins,) ist die Achtung der Toleranz für alle Glaubensgemeinschaften und Weltanschauungen sowie die Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte einschließlich der Glaubens-, Religions- und Gewissensfreiheit aller Bürger maßgeblich. Die Bundesstelle für Sektenfragen ist bei ihrer Tätigkeit jedenfalls dem Gebot einer sachlichen, objektiven und wahrheitsgetreuen Information verpflichtet.
  3. Absatz 3,Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz eins, ist die Bundesstelle für Sektenfragen, nach Maßgabe des Paragraph 5,, insbesondere berechtigt zur:
    1. Ziffer eins
      Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Informationen;
    2. Ziffer 2
      Beratung von Betroffenen;
    3. Ziffer 3
      Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit in- und ausländischen Stellen;
    4. Ziffer 4
      Entwicklung, Koordination und Leitung von Forschungsprojekten.
  4. Absatz 4,Die Bundesstelle für Sektenfragen ist weiters berechtigt, Aufgaben im Sinne der Absatz eins bis 3 und nach Maßgabe des Paragraph 5, von Dritten vertraglich zu übernehmen.

Schlagworte

Glaubensfreiheit, Religionsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10010108

Dokumentnummer

NOR12128001

alte Dokumentnummer

N7199853541L