Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.09.2025 — BGBl. I Nr. 50/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 601.09.199831.08.2025 BGBl. I Nr. 150/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2025BGBl. I Nr. 50/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Leitung der Bundesstelle für Sektenfragen

Paragraph 6,

(1 ) Die Bundesstelle für Sektenfragen wird von einem vom Bundeskanzler zu bestellenden Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer hat aus den Dienstnehmern der Bundesstelle für Sektenfragen einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

  1. Absatz 2,Die Funktion des Geschäftsführers ist ausschließlich auf Grund einer besonderen Eignung der Bewerber zu vergeben. Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten, ihrer persönlichen Zuverlässigkeit sowie auf Grund ihrer Unbefangenheit und Unbeeinflußbarkeit festzustellen.
  2. Absatz 3,Der Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer wird vom Bundeskanzler abgeschlossen. Die Entlohnung des Geschäftsführers hat sich an der Besoldung für Bundesbedienstete zu orientieren.
  3. Absatz 4,Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Leitung der Bundesstelle für Sektenfragen;
    2. Ziffer 2
      Führung der laufenden Angelegenheiten der Bundesstelle für Sektenfragen;
    3. Ziffer 3
      jährliche Erstellung eines Arbeitsprogramms sowie eines Finanz- und Personalplanes für das folgende Kalenderjahr (Paragraph 8,);
    4. Ziffer 4
      jährliche Erstellung des Geschäftsberichtes einschließlich eines Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses (Paragraph 9,);
    5. Ziffer 5
      halbjährliche Berichterstattung über die von der Bundesstelle für Sektenfragen wahrgenommenen Dokumentations- und Informationsfälle an den Bundeskanzler (Paragraph 10, Absatz eins,);
    6. Ziffer 6
      regelmäßige Berichterstattung über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen an den Bundeskanzler auf dessen Verlangen.
  4. Absatz 5,Der Geschäftsführer ist berechtigt, Angestellte durch Dienstvertrag einzustellen sowie ein Dienstverhältnis durch Kündigung zu beenden. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
  5. Absatz 6,Der Bundeskanzler hat die Bestellung zum Geschäftsführer aus wichtigen Gründen, wie grober Pflichtverletzung sowie bei Verzicht oder bei längerfristiger Dienstverhinderung, zu widerrufen.

Schlagworte

Finanzplan, Dokumentationsfall

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10010108

Dokumentnummer

NOR40270908