Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 463/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 2/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Direktorenkonferenz
§ 13. (1) Zur Unterstützung der Agenden des Generaldirektors bzw. zur Sicherung eines ausreichenden gegenseitigen Informationsaustausches dient die Direktorenkonferenz. In ihr werden Angelegenheiten, die die Gesamtheit des KHM betreffen, erörtert und beraten. Die Direktorenkonferenz besteht aus dem Generaldirektor, seinem Stellvertreter, den Sammlungsdirektoren und deren Stellvertretern, dem Leiter des Profit Centers und dessen Stellvertreter, den Hauptabteilungsleitern und deren Stellvertretern sowie einem vom Betriebsrat im Anlassfall entsendeten Mitglied.Paragraph 13, (1) Zur Unterstützung der Agenden des Generaldirektors bzw. zur Sicherung eines ausreichenden gegenseitigen Informationsaustausches dient die Direktorenkonferenz. In ihr werden Angelegenheiten, die die Gesamtheit des KHM betreffen, erörtert und beraten. Die Direktorenkonferenz besteht aus dem Generaldirektor, seinem Stellvertreter, den Sammlungsdirektoren und deren Stellvertretern, dem Leiter des Profit Centers und dessen Stellvertreter, den Hauptabteilungsleitern und deren Stellvertretern sowie einem vom Betriebsrat im Anlassfall entsendeten Mitglied.
(2)Absatz 2,Die Direktorenkonferenz ist vom Generaldirektor regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Monate, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Jeder wissenschaftliche Mitarbeiter des KHM ist berechtigt, Tagesordnungspunkte zur Behandlung in der Direktorenkonferenz einzubringen. Die Direktorenkonferenz ist vom Generaldirektor kurzfristig einzuberufen, wenn es ein Drittel der Sammlungsdirektoren und Hauptabteilungsleiter verlangt.
Dokumentnummer
NOR12128063
Alte Dokumentnummer
N7199856002L