Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2000 — BGBl. II Nr. 463/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.199931.12.2000 BGBl. II Nr. 463/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 2/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 463/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 2/2001

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Direktorenkonferenz

Paragraph 13, (1) Zur Unterstützung der Agenden des Generaldirektors bzw. zur Sicherung eines ausreichenden gegenseitigen Informationsaustausches dient die Direktorenkonferenz. In ihr werden Angelegenheiten, die die Gesamtheit des KHM betreffen, erörtert und beraten. Die Direktorenkonferenz besteht aus dem Generaldirektor, seinem Stellvertreter, den Sammlungsdirektoren und deren Stellvertretern, dem Leiter des Profit Centers und dessen Stellvertreter, den Hauptabteilungsleitern und deren Stellvertretern sowie einem vom Betriebsrat im Anlassfall entsendeten Mitglied.

  1. Absatz 2,Die Direktorenkonferenz ist vom Generaldirektor regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Monate, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Jeder wissenschaftliche Mitarbeiter des KHM ist berechtigt, Tagesordnungspunkte zur Behandlung in der Direktorenkonferenz einzubringen. Die Direktorenkonferenz ist vom Generaldirektor kurzfristig einzuberufen, wenn es ein Drittel der Sammlungsdirektoren und Hauptabteilungsleiter verlangt.

Gesetzesnummer

10010111

Dokumentnummer

NOR12128063

Alte Dokumentnummer

N7199856002L