Kurztitel
Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 463/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 2/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2001,
Text
Vollversammlung des wissenschaftlichen Personals
§ 14. Die Vollversammlung aller wissenschaftlichen Bediensteten, die auf geistes-, naturwissenschaftlicher oder konservatorischer Ebene mit dem Sammlungsgut zu tun haben und die dadurch an der Verwirklichung des Museumszwecks (der Museumspolitik) beteiligt sind, ist vom Generaldirektor in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen, und zwar schriftlich unter Anführung der Tagesordnung. Sie ist ferner in kurzer Frist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Teilnehmer schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der wissenschaftlichen Bediensteten über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Verordnung, die das KHM insgesamt betreffen. Weitere Tagesordnungspunkte können von den Teilnehmern im vorhinein schriftlich vorgeschlagen werden. Paragraph 14, Die Vollversammlung aller wissenschaftlichen Bediensteten, die auf geistes-, naturwissenschaftlicher oder konservatorischer Ebene mit dem Sammlungsgut zu tun haben und die dadurch an der Verwirklichung des Museumszwecks (der Museumspolitik) beteiligt sind, ist vom Generaldirektor in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen, und zwar schriftlich unter Anführung der Tagesordnung. Sie ist ferner in kurzer Frist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Teilnehmer schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der wissenschaftlichen Bediensteten über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten im Sinne der Paragraphen 2 und 3 dieser Verordnung, die das KHM insgesamt betreffen. Weitere Tagesordnungspunkte können von den Teilnehmern im vorhinein schriftlich vorgeschlagen werden.