Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 463/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 2/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Vollversammlung des KHM
§ 15. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten des KHM. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr, einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information aller Bediensteten über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtheit des KHM und seiner Bediensteten betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des § 43 ArbVG dar. Paragraph 15, Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten des KHM. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr, einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information aller Bediensteten über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtheit des KHM und seiner Bediensteten betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des Paragraph 43, ArbVG dar.
Dokumentnummer
NOR12128065
Alte Dokumentnummer
N7199856004L