Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2000 — BGBl. II Nr. 463/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199931.12.2000 BGBl. II Nr. 463/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 2/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 463/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 2/2001

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Der Forschungsbereich

Paragraph 6, (1) Obwohl alle Bereiche ohne gegenseitige Bezugnahme den kulturpolitischen und gesellschaftlichen Auftrag des KHM nicht erfüllen können, ist zu ihrer Förderung und Effizienzsteigerung eine Organisationsstruktur notwendig, die jedem einzelnen Bereich eine möglichst große Selbstbestimmung gewährleistet. So wird der Forschungsbereich neben dem Sammlungsbereich als vorrangige Aufgabe der Sammlungsdirektoren und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter (Kustoden und Restauratoren) durch eine möglichst weitgehende Entlastung der einzelnen Wissenschafter von administrativen und organisatorischen Aufgaben in seiner Effizienz beträchtlich verstärkt. Die Konzentration der Sammlungsdirektoren und ihrer Mitarbeiter auf sammlungsspezifische Fragestellungen - vor allem auf die Inventarisierung, wissenschaftliche Bearbeitung und Veröffentlichung des Sammlungsbestandes in Form von Sammlungskatalogen oder wissenschaftlichen Abhandlungen bzw. Aufsätzen - wird durch die Auslagerung nicht wissenschaftlicher Aufgabenbereiche in zum Teil bereits bestehende, zum Teil neu strukturierte Hauptabteilungen in hohem Ausmaß erleichtert.

  1. Absatz 2,Die Forschung am KHM wird entspechend den Forschungsaufgaben und Zielen nach Paragraph 3, von Wissenschaftern wahrgenommen, die entweder dem KHM angehören oder die zur Erfüllung kurz- und/oder mittelfristiger Forschungsvorhaben für einen begrenzten Zeitraum für das KHM tätig sind. Dies betrifft sowohl allgemeine Forschungsvorhaben, die von besonderem wissenschaftlichen (zB kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen, archäologischen, historischen) Wert sind, vor allem aber Forschungsziele, die auf die Sammlungsobjekte des KHM, ihre Herkunft, Erschließung, Rezeption und Wirkungsgeschichte, kunst- und kulturgeschichtliche Einordnung usw. ausgerichtet sind bzw. mit der Geschichte des KHM und seinen Sammlungen insgesamt im Zusammenhang stehen. So kommt vor allem der Aufarbeitung der Sammlungsbestände in Form wissenschaftlicher Bestandskataloge eine besondere Bedeutung zu. Die einzelnen Forschungsvorhaben werden von den zuständigen Sammlungsdirektoren in Einvernehmen mit den beteiligten Wissenschaftern genau definiert und mit dem entsprechenden Budget und Zeitplan der Generaldirektion vorgelegt, die bei einer Annahme des Vorhabens für die Umsetzung des beantragten Forschungsvorhabens durch die Bereitstellung der notwendigen personellen und budgetären Mittel verantwortlich zeichnet. Sowohl die einzelnen Wissenschafter als auch der Generaldirektor können das Forschungsvorhaben auswärtigen Gutachtern zur Evaluierung vorlegen. Eine Unterstützung der einzelnen Forschungsvorhaben durch nationale und internationale Forschungsförderungsprogramme ist anzustreben. Zur Koordinierung der Forschungsvorhaben dient eine mindestens zweimal jährlich abzuhaltende Forschungskonferenz, die vom Generaldirektor einzuberufen ist. Sämtliche wissenschaftlichen Mitarbeiter des KHM sind an der Forschungskonferenz teilnahmeberechtigt.

Gesetzesnummer

10010111

Dokumentnummer

NOR12128056

Alte Dokumentnummer

N7199855995L