Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2000 — BGBl. II Nr. 463/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.199931.12.2000 BGBl. II Nr. 463/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 2/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 463/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 2/2001

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Generaldirektion

Paragraph 9, (1) Der Generaldirektor führt die Geschäfte und vertritt das KHM nach außen. Er wird unterstützt von einem auf Zeit bestellten Stellvertreter aus dem Kreis der Museumsangehörigen. Der Generaldirektor ist für sämtliche Belange des KHM verantwortlich. Bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen ihn die einzelnen Hauptabteilungen und die Verwaltung.

  1. Absatz 2,Der Generaldirektion direkt zugeordnet ist die Abteilung EDV, Neue Medien und Technologien. Diese sorgt für die Einrichtung, die Funktion und den Betrieb der in der Verwaltung, den Abteilungen und Sammlungen verfügbaren EDV-Anlagen. Sie ist für Betrieb und Programmierung, Erstellung von Software-Programmen (zB für das Rechnungswesen), Entwicklungsplanung und Wartungsarbeiten der EDV-Ausstattung des KHM zuständig. Ebenso ist sie für Auskünfte und Hilfestellung gegenüber den einzelnen Museumsangehörigen zuständig. Diese Abteilung ist auch verantwortlich für die Entwicklung, Einführung und den Betrieb von Neuen Medien und Technologien in bezug auf die Präsentation, Veranschaulichung und Verbreitung museumsspezifischer und ausstellungsbezogener Inhalte. Dazu zählt auch die digitalisierte Bilderfassung der Sammlungsbestände zu Zwecken der Dokumentation und Inventarisierung. Die technische Gestaltung des Internet-Auftritts des KHM ist in Absprache mit der Hauptabteilung Öffentlichkeitsarbeit vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10010111

Dokumentnummer

NOR12128059

Alte Dokumentnummer

N7199855998L