Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 11. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Universitätsgebäude und eine dem Standard der Zentralen Verwaltung der Universität entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.Paragraph 11, (1) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Universitätsgebäude und eine dem Standard der Zentralen Verwaltung der Universität entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die jeweilige Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.
(3)Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor hat für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Universität gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten.
(4)Absatz 4,Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
(5)Absatz 5,Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit den Hochschülerschaften und den Rektorinnen oder Rektoren durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Universitäten bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen. Dabei ist jeder Hochschülerschaft ein von der Kontrollkommission festzusetzender Mindestbeitrag zuzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12128085
Alte Dokumentnummer
N7199912749Y