Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 12. (1) Die Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten sind:Paragraph 12, (1) Die Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten sind:
die Universitätsvertretung der Studierenden,
die Fakultätsvertretungen,
die Studienrichtungsvertretungen,
(2)Absatz 2,Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 3 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.Die Funktionsperiode der Organe gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Dokumentnummer
NOR12128086
Alte Dokumentnummer
N7199912750Y