Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.02.2005
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind:
die Universitätsvertretung der Studierenden,
(2)Absatz 2,Die Universitätsvertretung der Studierenden ist berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universität (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.) einzurichten. Sie hat in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und des Organs gemäß Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.Die Funktionsperiode der Organe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Organs gemäß Absatz 2, beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014
Dokumentnummer
NOR40062488