Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Aufgaben der Fakultätsvertretung
§ 16. Die Aufgaben der Fakultätsvertretung sind: Paragraph 16, Die Aufgaben der Fakultätsvertretung sind:
Vertretung der Interessen der Studierenden gegenüber den Organen der jeweiligen Fakultät sowie deren Förderung;
Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Instituts- und Klinikkonferenzen, wenn die Durchführung einer Studienrichtung nicht überwiegend von nur einem Institut oder einer Klinik besorgt wird, sowie in die Kollegialorgane, Kommissionen und Unterkommissionen der Fakultät;
Verfügung über das der Fakultätsvertretung zugewiesene Budget;
Koordination der Tätigkeiten der Studienrichtungsvertretungen;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
Schlagworte
Institutskonferenz, Gesetzesentwurf
Dokumentnummer
NOR12128090
Alte Dokumentnummer
N7199912754Y