Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Wirtschaftsbetriebe
§ 28. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten sind berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.Paragraph 28, (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten sind berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
(2)Absatz 2,In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich sowohl den Jahresabschluß und den Lagebericht gemäß §§ 222 ff des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, als auch den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk gemäß § 273 und § 274 des Handelsgesetzbuches der Kontrollkommission vorzulegen. Überdies sind der Kontrollkommission jährlich im vorhinein die Jahresbudgets vorzulegen.Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich sowohl den Jahresabschluß und den Lagebericht gemäß Paragraphen 222, ff des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, als auch den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 273 und Paragraph 274, des Handelsgesetzbuches der Kontrollkommission vorzulegen. Überdies sind der Kontrollkommission jährlich im vorhinein die Jahresbudgets vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (§ 81 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 28a GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) auch der Kontrollkommission vorzulegen.Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (Paragraph 81, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, Paragraph 28 a, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,) auch der Kontrollkommission vorzulegen.
Schlagworte
Jahresbericht, Quartalsbericht, BGBl. Nr. 98/1965
Dokumentnummer
NOR12128102
Alte Dokumentnummer
N7199912766Y