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§ 32 HSG 1998

Fassungen
01.02.2001 bis 14.01.2005 — BGBl. I Nr. 18/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.02.200530.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 3215.01.200531.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 1/2005
§ 3201.02.200114.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 18/2001
§ 3201.07.199931.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 95/1999
§ 3201.02.199930.06.1999 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.02.2001BGBl. I Nr. 18/2001

Außerkrafttretensdatum

14.01.2005danach: BGBl. I Nr. 1/2005

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Haushaltsführung

Paragraph 32, (1) Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrundezulegen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das jeweilige Organ.

  1. Absatz 2,Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.
  2. Absatz 3,Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung abzuwickeln. Richtlinien für die Abwicklung von Geschäften mit Bargeld sind von der Kontrollkommission zu erlassen.
  3. Absatz 4,Über die Gebarung sind Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. Jede Studierendenvertreterin oder jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerschaften mit mehr als 2 500 Mitgliedern, hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschußrechnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, zu umfassen.
  4. Absatz 5,Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 363 Euro in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.
  5. Absatz 6,Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.
  6. Absatz 7,Die Richtlinien der Kontrollkommission für die Haushaltsführung und die Abwicklung von Rechtsgeschäften mit Bargeld sind zu beachten.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40017067