Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 39. (1) Den Wahlkommissionen obliegen:Paragraph 39, (1) Den Wahlkommissionen obliegen:
Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,
Prüfung der Wahlvorschläge,
Leitung der Wahlhandlung,
Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,
Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
Feststellung des Wahlergebnisses,
Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen,
Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
Verlautbarung des Wahlergebnisses,
bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 43 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 41 und 42,bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 43 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß Paragraphen 41 und 42,
Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 50, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 50,, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor der Wahl die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen.
(3)Absatz 3,Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlußfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluß der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.
(5)Absatz 5,Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in alle Organe der jeweiligen Universitätsvertretung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Universität zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig.
(6)Absatz 6,Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.
Dokumentnummer
NOR12128113
Alte Dokumentnummer
N7199912777Y