Rechtstracker.at

§ 40 HSG 1998

Fassungen
01.02.2005 bis 30.09.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4001.02.200530.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 4001.02.200131.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 18/2001
§ 4001.02.199931.01.2001 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Wahlen in die Universitätsvertretungen erfolgen nach einem Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem d’Hondtschen Verfahren wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate des Organs zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
    2. Ziffer 2
      Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.
    3. Ziffer 3
      Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los.
  2. Absatz 2,Bei Wahlen der Studienvertretungen sind die Kandidatinnen und Kandidaten als Personen zu wählen. Bei Personenwahlen darf keine Wählerin oder kein Wähler mehr Kandidatinnen und Kandidaten wählen, als Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten sind nur einmal zu zählen.
  3. Absatz 3,Gibt es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Studienvertretung zu vergebenden Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften Organe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, eingerichtet sind, das jeweilige Organ gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, an Universitäten, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, eingerichtet sind, die Universitätsvertretung deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40062528