(2)Absatz 2,Die Zuweisung von Mandaten hat nur an jene Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen, die mindestens 25 vH der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten haben. Können auf diese Weise nicht mindestens die Hälfte der zu vergebenden Mandate zugewiesen werden, so hat die Zuweisung aller Mandate zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, das jeweilige Organ gemäß § 12 Abs. 2, an Universitäten, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, die Universitätsvertretung die Aufgaben der Studienvertretung wahrzunehmen.Die Zuweisung von Mandaten hat nur an jene Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen, die mindestens 25 vH der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten haben. Können auf diese Weise nicht mindestens die Hälfte der zu vergebenden Mandate zugewiesen werden, so hat die Zuweisung aller Mandate zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften Organe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, eingerichtet sind, das jeweilige Organ gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, an Universitäten, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, eingerichtet sind, die Universitätsvertretung die Aufgaben der Studienvertretung wahrzunehmen.