Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45aParagraph 45 a
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Einsprüche gegen die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen oder
Jahrgangssprecher an Akademien
§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an Akademien durch Verordnung, soweit Akademien betroffen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten: Paragraph 45 a, Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an Akademien durch Verordnung, soweit Akademien betroffen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,
Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,
Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,
Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.
Dokumentnummer
NOR12128639
Alte Dokumentnummer
N7199959772L