Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45aParagraph 45 a
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretung
an Akademien
§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretungen oder Akademievertretungen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten: Paragraph 45 a, Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretungen oder Akademievertretungen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,
Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,
Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,
Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.
Dokumentnummer
NOR40017077