Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45aParagraph 45 a
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretung an Pädagogischen Hochschulen
§ 45a.Paragraph 45 a,
Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretungen oder Pädagogischen Hochschulvertretungen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,
Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,
Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,
Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014
Dokumentnummer
NOR40088828