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§ 47 HSG 1998

Fassungen
01.02.1999 bis 31.01.2005 — BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4701.02.200530.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 4701.02.199931.01.2005 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. I Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2005

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Konstituierung der Organe

Paragraph 47, (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs einzuladen.

  1. Absatz 2,Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienrichtungsvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (Paragraph 41, Absatz eins,) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare haben die Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in der ersten Sitzung nach einer späteren Mandatszuweisung bekanntzugeben. Die spätere Bekanntgabe einer anderen Ersatzperson ist zulässig.
  2. Absatz 3,Ist die bekanntgegebene Ersatzperson verhindert oder hat die Mandatarin oder der Mandatar keine Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sie oder er sich durch eine andere Ersatzperson, die dem jeweiligen Wahlvorschlag zu entnehmen ist, vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine gerichtlich, notariell oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einer Wahlkommission beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128121

Alte Dokumentnummer

N7199912785Y