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§ 4a HSG 1998

Fassungen
01.02.2005 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 1/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4a01.10.200730.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 4a01.02.200530.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 1/2005
§ 4a15.01.200531.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 1/2005
§ 4a01.02.200114.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 18/2001
§ 4a01.07.199931.01.2001 BGBl. I Nr. 95/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.02.2005BGBl. I Nr. 1/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen-

und Hochschülerschaft

Paragraph 4 a, (1) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden hat die Rektorin oder der Rektor der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die Zulassung zum Studium zu enthalten.

  1. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Akademien, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Akademie zu enthalten.
  2. Absatz 3,Anmerkung, tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
  3. Absatz 4,Die Rektorin oder der Rektor hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Universität für Weiterbildung Krems über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten.
  4. Absatz 5,Die Erhalter der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Daten gemäß Absatz 2 bis 4 ab dem Ende der für die Durchführung der Aufnahmen bzw. Meldung der Fortsetzung der Studien an diesen Bildungseinrichtungen festgelegten Fristen (zB Inskriptionsfrist oder Zulassungsfrist) ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 6,Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40062449