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§ 50 HSG 1998

Fassungen
01.02.1999 bis 30.09.2014 — BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5001.02.199930.09.2014 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. I Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Urabstimmung

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen können für ihren jeweiligen Aufgabenbereich mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß Urabstimmungen abzuhalten sind.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis einer Urabstimmung ist für das Organ bindend, wenn das Ausmaß der Beteiligung an der Urabstimmung mindestens zwei Drittel des Ausmaßes der Beteiligung bei der letzten Wahl des betreffenden Organs erreicht.
  3. Absatz 3,Ergebnisse von Urabstimmungen gelten grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung durch eine weitere Urabstimmung. Das betreffende Organ kann Ergebnisse von Urabstimmungen nur mit Zweidrittelmehrheit aufheben oder abändern.
  4. Absatz 4,Die Form der Durchführung von Urabstimmungen ist in den Satzungen zu regeln.
  5. Absatz 5,Die organisatorische Durchführung einer Urabstimmung hat von der zuständigen Wahlkommission zu erfolgen, wenn sie gemeinsam mit einer Hochschülerschaftswahl stattfindet.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128124

Alte Dokumentnummer

N7199912788Y