Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Urabstimmung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen können für ihren jeweiligen Aufgabenbereich mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß Urabstimmungen abzuhalten sind.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis einer Urabstimmung ist für das Organ bindend, wenn das Ausmaß der Beteiligung an der Urabstimmung mindestens zwei Drittel des Ausmaßes der Beteiligung bei der letzten Wahl des betreffenden Organs erreicht.
(3)Absatz 3,Ergebnisse von Urabstimmungen gelten grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung durch eine weitere Urabstimmung. Das betreffende Organ kann Ergebnisse von Urabstimmungen nur mit Zweidrittelmehrheit aufheben oder abändern.
(4)Absatz 4,Die Form der Durchführung von Urabstimmungen ist in den Satzungen zu regeln.
(5)Absatz 5,Die organisatorische Durchführung einer Urabstimmung hat von der zuständigen Wahlkommission zu erfolgen, wenn sie gemeinsam mit einer Hochschülerschaftswahl stattfindet.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014
Dokumentnummer
NOR12128124
Alte Dokumentnummer
N7199912788Y