Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Übergangsbestimmungen
§ 58. (1) Die Funktionsperiode der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe wird bis 30. Juni 1999 verlängert. Die Wahlkommissionen gemäß § 16 HSG üben ihre Funktion als Wahlkommissionen gemäß den §§ 34 bis 48 HSG 1998 aus. Die Kontrollkommission gemäß § 24 HSG übt ihre Funktion als Kontrollkommission gemäß den §§ 52 und 53 HSG 1998 aus.Paragraph 58, (1) Die Funktionsperiode der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe wird bis 30. Juni 1999 verlängert. Die Wahlkommissionen gemäß Paragraph 16, HSG üben ihre Funktion als Wahlkommissionen gemäß den Paragraphen 34 bis 48 HSG 1998 aus. Die Kontrollkommission gemäß Paragraph 24, HSG übt ihre Funktion als Kontrollkommission gemäß den Paragraphen 52 und 53 HSG 1998 aus.
(2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 verlängerten Funktionsperiode sind die Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wahlen (§§ 15 und 16) anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.In der gemäß Absatz eins, verlängerten Funktionsperiode sind die Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wahlen (Paragraphen 15 und 16) anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen gemäß § 38 HSG 1998 hat bis längstens 1. März 1999 zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen gemäß Paragraph 38, HSG 1998 hat bis längstens 1. März 1999 zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.
(4)Absatz 4,An den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, sind bis zum Wirksamwerden des KUOG weiterhin Abteilungsvertretungen zu wählen. Für sie gelten die Bestimmungen über die Fakultätsvertretungen. Die Funktionsperiode der Abteilungsvertretungen endet jedenfalls mit dem Wirksamwerden des KUOG an der jeweiligen Kunsthochschule.An den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,, sind bis zum Wirksamwerden des KUOG weiterhin Abteilungsvertretungen zu wählen. Für sie gelten die Bestimmungen über die Fakultätsvertretungen. Die Funktionsperiode der Abteilungsvertretungen endet jedenfalls mit dem Wirksamwerden des KUOG an der jeweiligen Kunsthochschule. (5)Absatz 5,Die Geschäftsordnungen der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die auf Grund des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 beschlossen und genehmigt wurden, gelten bis zur Genehmigung der Satzungen auf Grund dieses Bundesgesetzes weiter, jedoch längstens bis 30. Juni 2000. Hat eine Universitätsvertretung bis dahin keine Satzung zur Genehmigung vorgelegt, ist bis zur Genehmigung einer eigenen Satzung jene der Bundesvertretung anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die Kontrollkommission hat sich bis längstens 1. Jänner 2000 gemäß § 52 zu konstituieren. Die vierjährige Funktionsperiode beginnt mit dem Datum der Konstituierung.Die Kontrollkommission hat sich bis längstens 1. Jänner 2000 gemäß Paragraph 52, zu konstituieren. Die vierjährige Funktionsperiode beginnt mit dem Datum der Konstituierung.
(7)Absatz 7,Die Richtlinien der Kontrollkommission gemäß § 24 Abs. 4 lit. e, f und g des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 gelten als Richtlinien gemäß § 53 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 HSG 1998.Die Richtlinien der Kontrollkommission gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Litera e, f und g des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 gelten als Richtlinien gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4, 6 und 7 HSG 1998.
(8)Absatz 8,Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission gemäß § 24 Abs. 9 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 gilt als Geschäftsordnung gemäß § 53 Abs. 6 HSG 1998.Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission gemäß Paragraph 24, Absatz 9, des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 gilt als Geschäftsordnung gemäß Paragraph 53, Absatz 6, HSG 1998.
Dokumentnummer
NOR12128132
Alte Dokumentnummer
N7199912796Y