Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 5. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.Paragraph 5, (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister überdies in der Höhe von 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres (§ 29 Abs. 2 und 3) Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.Nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister überdies in der Höhe von 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres (Paragraph 29, Absatz 2 und 3) Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
Dokumentnummer
NOR12128079
Alte Dokumentnummer
N7199912743Y