Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
§ 8. (1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:Paragraph 8, (1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft hinausgehen;
Einhebung der Studierendenbeiträge und Beschlußfassung über deren Verteilung;
Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerschaft;
Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerschaft;
Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Österreichischen Hochschülerschaft;
Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
Beschlußfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerschaften gehören;
Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
(2)Absatz 2,Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen im Einvernehmen Aufgaben gemäß § 14 Z 1 übertragen werden.Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen im Einvernehmen Aufgaben gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, übertragen werden.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Dokumentnummer
NOR40017052