Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und der Bezeichnungen „Akademische Versicherungskauffrau“ und „Akademischer Versicherungskaufmann“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die wissenschaftliche Leiterin und der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Internationales Versicherungswesen“ haben an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Versicherungskauffrau“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Versicherungskaufmann“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
NOR12128135
Alte Dokumentnummer
N7199913060Y