Norm Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und der Bezeichnungen „Akademische Versicherungskauffrau“ und „Akademischer Versicherungskaufmann“× ▾ ‹›Gliederung Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und der Bezeichnungen „Akademische Versicherungskauffrau“ und „Akademischer Versicherungskaufmann“ Fassungen (Gesetz) ab 01.03.1999 — BGBl. II Nr. 47/1999 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 01.03.199931.12.2004 BGBl. II Nr. 47/1999 (Stammfassung) · aufgehoben Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.03.1999 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1§ 2§ 3§ 4