Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Als Hauptkostenstellen sind jene Kostenstellen festzuschreiben, die ausschließlich oder in überwiegendem Ausmaße in unmittelbarem Bezug zur Erstellung und Erbringung der universitären Leistungen stehen.
(2)Absatz 2,Als Hilfskostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die ausschließlich oder in überwiegendem Ausmaße Leistungen im Gemeinkostenbereich für andere Kostenstellen erbringen bzw. für den gesamten oder für einen Teilbereich einer Dienststelle tätig sind und zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Hauptkostenstellen dienen.
(3)Absatz 3,Als Nebenkostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die Leistungen erbringen, die nicht mit dem Hauptzweck der Universität im direkten Zusammenhang stehen und nicht den originären Aufgabenstellungen zuzurechnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12128215
Alte Dokumentnummer
N7199913626U