Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
30.07.1999 bis 28.02.2017 — BGBl. II Nr. 255/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1130.07.199928.02.2017 BGBl. II Nr. 255/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

30.07.1999BGBl. II Nr. 255/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Als Hauptkostenstellen sind jene Kostenstellen festzuschreiben, die ausschließlich oder in überwiegendem Ausmaße in unmittelbarem Bezug zur Erstellung und Erbringung der universitären Leistungen stehen.
  2. Absatz 2,Als Hilfskostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die ausschließlich oder in überwiegendem Ausmaße Leistungen im Gemeinkostenbereich für andere Kostenstellen erbringen bzw. für den gesamten oder für einen Teilbereich einer Dienststelle tätig sind und zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Hauptkostenstellen dienen.
  3. Absatz 3,Als Nebenkostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die Leistungen erbringen, die nicht mit dem Hauptzweck der Universität im direkten Zusammenhang stehen und nicht den originären Aufgabenstellungen zuzurechnen sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10010135

Dokumentnummer

NOR12128215

Alte Dokumentnummer

N7199913626U