Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
4. Abschnitt
Umfang, Organisation und Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung
§ 14.Paragraph 14,
Die Kosten- und Leistungsrechnung an den Universitäten ist als „IST-Kostenrechnung“ zu führen, indem sämtliche in der Abrechnungsperiode angefallenen Kosten und Erlöse zu verrechnen sind. Sie kann bei Bedarf als zukunftsorientiertes Planungsinstrument zu einer Sollkostenrechnung ausgestaltet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12128218
Alte Dokumentnummer
N7199913629U