Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die von den Universitäten zu führende Kosten- und Leistungsrechnung, die gemäß § 14 zumindest als IST-Kostenrechnung unter Einbeziehung aller in der Abrechnungsperiode angefallenen Kosten vergangenheitsbezogen abläuft, hat auf der Simultanität der Verrechnungskreise der Bestands- und Erfolgsverrechnung und der Betriebsabrechnung aufzubauen.Die von den Universitäten zu führende Kosten- und Leistungsrechnung, die gemäß Paragraph 14, zumindest als IST-Kostenrechnung unter Einbeziehung aller in der Abrechnungsperiode angefallenen Kosten vergangenheitsbezogen abläuft, hat auf der Simultanität der Verrechnungskreise der Bestands- und Erfolgsverrechnung und der Betriebsabrechnung aufzubauen.
(2)Absatz 2,Die Abrechnungsperiode umfasst grundsätzlich das Finanzjahr, wobei aber zur Erhöhung des Informationsgehaltes auch kürzere Perioden oder aber aus Gründen der Abrechnung von längerwährenden Einzelleistungen (Kostenträger) auch über das Rechnungsjahr hinausgehende Perioden eingerichtet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12128220
Alte Dokumentnummer
N7199913631U