Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Universitäten und Universitäten der Künste haben eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.
(2)Absatz 2,Für die Universitäten (UOG 1993) und die Universitäten der Künste (KUOG) wird in weiterer Folge im Text der Verordnung der Begriff „Universitäten“ verwendet.
(3)Absatz 3,Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Ermittlung der Art der Kosten und der Kostenstrukturen, der Kosten nach Organisationseinheiten, der mit der Erstellung und Erbringung der universitären Leistungen verbundenen Kosten und der daraus resultierenden Erlöse.
Schlagworte
Kostenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12128205
Alte Dokumentnummer
N7199913616U