Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als Kosten sind die in der Abrechnungsperiode im Rahmen der Erstellung und Erbringung der Leistungen anfallenden, in Geld bewerteten Einsätze und Verbräuche von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen zu sehen. Die Kosten sind zeitlich, sachlich und kalkulatorisch abzugrenzen.
(2)Absatz 2,Als Leistungen sind die im Rahmen der Aufgabenbesorgungen erstellten und bewerteten periodengerechten Sach- und Dienstleistungen anzusetzen. Den Leistungen sind auch allenfalls innerbetrieblich für andere Organisationseinheiten erbrachte Leistungen zuzurechnen.
(3)Absatz 3,Die für entgeltlich erbrachte Leistungen erzielten Erlöse sind auf Basis der Ertragskonten zu erfassen, wobei diejenigen Erträge, die keine ertragsgleichen Erlöse darstellen, zeitlich und sachlich abzugrenzen sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12128207
Alte Dokumentnummer
N7199913618U