Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.07.1999 bis 28.02.2017 — BGBl. II Nr. 255/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 330.07.199928.02.2017 BGBl. II Nr. 255/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.07.1999BGBl. II Nr. 255/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als Kosten sind die in der Abrechnungsperiode im Rahmen der Erstellung und Erbringung der Leistungen anfallenden, in Geld bewerteten Einsätze und Verbräuche von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen zu sehen. Die Kosten sind zeitlich, sachlich und kalkulatorisch abzugrenzen.
  2. Absatz 2,Als Leistungen sind die im Rahmen der Aufgabenbesorgungen erstellten und bewerteten periodengerechten Sach- und Dienstleistungen anzusetzen. Den Leistungen sind auch allenfalls innerbetrieblich für andere Organisationseinheiten erbrachte Leistungen zuzurechnen.
  3. Absatz 3,Die für entgeltlich erbrachte Leistungen erzielten Erlöse sind auf Basis der Ertragskonten zu erfassen, wobei diejenigen Erträge, die keine ertragsgleichen Erlöse darstellen, zeitlich und sachlich abzugrenzen sind.

Schlagworte

Sachleistung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10010135

Dokumentnummer

NOR12128207

Alte Dokumentnummer

N7199913618U