Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
30.07.1999 bis 28.02.2017 — BGBl. II Nr. 255/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 630.07.199928.02.2017 BGBl. II Nr. 255/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.07.1999BGBl. II Nr. 255/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 6,

Als Personalkosten sind folgende Kosten zu erfassen:

  1. Ziffer eins
    die gesamten Kosten für die in einem der Universität zugeordneten aktiven Bundesdienstverhältnis stehenden Bediensteten;
  2. Ziffer 2
    die auf den Lehr- und Prüfungsbereich bezogenen Kosten für die an der Universität tätigen und in einem nicht mehr aktiven Bundesdienstverhältnis stehenden Bediensteten (Emeritierte
    Universitäts- und Hochschulprofessoren und Emeritierte
    Universitäts- und Hochschulprofessorinnen, Universitäts- und Hochschulprofessoren und Universitäts- und Hochschulprofessorinnen im Ruhestand sowie Universitäts- und Hochschuldozenten und Universitäts- und Hochschuldozentinnen im Ruhestand);
  3. Ziffer 3
    die Kosten für die an der Universität im Lehr- und Prüfungsbereich tätigen und in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Personen (Lehrbeauftragte, Gastprofessoren und Gastprofessorinnen, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, Universitäts- und Hochschuldozenten und Universitäts- und Hochschuldozentinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Lehrbetrieb);
  4. Ziffer 4
    die Kosten für die in den übrigen Bereichen der Universität tätigen und in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Personen;
  5. Ziffer 5
    die jeweiligen Dienstgeber-Beiträge.

Schlagworte

Lehrbereich, Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin, Universitätsdozent, Universitätsdozentin

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10010135

Dokumentnummer

NOR12128210

Alte Dokumentnummer

N7199913621U