Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 6.Paragraph 6,
Als Personalkosten sind folgende Kosten zu erfassen:
die gesamten Kosten für die in einem der Universität zugeordneten aktiven Bundesdienstverhältnis stehenden Bediensteten;
die auf den Lehr- und Prüfungsbereich bezogenen Kosten für die an der Universität tätigen und in einem nicht mehr aktiven Bundesdienstverhältnis stehenden Bediensteten (Emeritierte
Universitäts- und Hochschulprofessoren und Emeritierte
Universitäts- und Hochschulprofessorinnen, Universitäts- und Hochschulprofessoren und Universitäts- und Hochschulprofessorinnen im Ruhestand sowie Universitäts- und Hochschuldozenten und Universitäts- und Hochschuldozentinnen im Ruhestand);
die Kosten für die an der Universität im Lehr- und Prüfungsbereich tätigen und in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Personen (Lehrbeauftragte, Gastprofessoren und Gastprofessorinnen, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, Universitäts- und Hochschuldozenten und Universitäts- und Hochschuldozentinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Lehrbetrieb);
die Kosten für die in den übrigen Bereichen der Universität tätigen und in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Personen;
die jeweiligen Dienstgeber-Beiträge.
Schlagworte
Lehrbereich, Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin, Universitätsdozent, Universitätsdozentin
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12128210
Alte Dokumentnummer
N7199913621U