Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
3. Abschnitt
Kostenstellenrechnung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei der Bildung der Kostenstellen muss die Abgrenzung zu den anderen Teilbereichen der Universität funktional, organisatorisch und räumlich gegeben sein. Die Beeinflussbarkeit der Kosten muss auch in diesem Bereich gewährleistet sein und die Erfassung der Kosten soll weitestgehend durch die direkte Zuordnung zu einer Kostenstelle erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Kostenstellen sind entsprechend einer weitgehend harmonisierten überuniversitären Struktur mit Kostenstellennummern zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12128213
Alte Dokumentnummer
N7199913624U