Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.1999 bis 31.08.2004 — BGBl. II Nr. 262/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.199931.08.2004 BGBl. II Nr. 262/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 310/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewährung von Studienbeihilfe für behinderte Studierende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. II Nr. 262/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 310/2004

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph eins, (1) Für folgende Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 vH rechtskräftig festgestellt wurde, wird die Anspruchsdauer je Studienabschnitt über das durch Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:

  1. Ziffer eins
    um ein Semester je Studienabschnitt wird die Anspruchsdauer verlängert für Studierende, die an bösartigen Tumoren, Leukämie oder Morbus Hodgkin leiden oder eine Beinprothese (Oberschenkel) benötigen;
  2. Ziffer 2
    um zwei Semester je Studienabschnitt wird die Anspruchsdauer verlängert für Studierende, die im Sinne des Paragraph 4 a, Bundespflegegeldgesetz blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, sowie für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden.
  1. Absatz 2,Die durch Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, StudFG insgesamt verlängerte Anspruchsdauer darf die doppelte vorgesehene Studiendauer je Studienabschnitt nicht übersteigen.

Gesetzesnummer

10010140

Dokumentnummer

NOR12128230

Alte Dokumentnummer

N7199913676U