Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewährung von Studienbeihilfe für behinderte Studierende
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 262/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 310/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 1. (1) Für folgende Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 vH rechtskräftig festgestellt wurde, wird die Anspruchsdauer je Studienabschnitt über das durch § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:Paragraph eins, (1) Für folgende Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 vH rechtskräftig festgestellt wurde, wird die Anspruchsdauer je Studienabschnitt über das durch Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:
um ein Semester je Studienabschnitt wird die Anspruchsdauer verlängert für Studierende, die an bösartigen Tumoren, Leukämie oder Morbus Hodgkin leiden oder eine Beinprothese (Oberschenkel) benötigen;
um zwei Semester je Studienabschnitt wird die Anspruchsdauer verlängert für Studierende, die im Sinne des § 4a Bundespflegegeldgesetz blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, sowie für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden.um zwei Semester je Studienabschnitt wird die Anspruchsdauer verlängert für Studierende, die im Sinne des Paragraph 4 a, Bundespflegegeldgesetz blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, sowie für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden.
(2)Absatz 2,Die durch § 19 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 StudFG insgesamt verlängerte Anspruchsdauer darf die doppelte vorgesehene Studiendauer je Studienabschnitt nicht übersteigen.Die durch Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, StudFG insgesamt verlängerte Anspruchsdauer darf die doppelte vorgesehene Studiendauer je Studienabschnitt nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12128230
Alte Dokumentnummer
N7199913676U