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§ 2 UniAkkG

Fassungen
01.09.2000 bis 29.02.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.09.200029.02.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011
§ 201.11.199931.08.2000 BGBl. I Nr. 168/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Akkreditierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011

Abkürzung

UniAkkG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Voraussetzungen für die Akkreditierung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität muß die antragstellende Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie muß eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein.
    2. Ziffer 2
      Sie muß jedenfalls Studien oder Teile von solchen in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, oder darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen.
    3. Ziffer 3
      Sie muß in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesenes Lehrpersonal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen.
    4. Ziffer 4
      Die für das Studium erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muß ab dem Beginn des geplanten Studienbetriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzulegen.
    5. Ziffer 5
      Die Privatuniversität muß ihre Tätigkeit an folgenden Grundsätzen orientieren: Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,), Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), Verbindung von Forschung und Lehre sowie Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.
  2. Absatz 2,Die Verleihung akademischer Grade gleichlautend den akademischen Graden des Universitäts-Studiengesetzes setzt voraus, dass die betreffenden Studien mit einem fachlich in Frage kommenden Studium gemäß Universitäts-Studiengesetz in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung vergleichbar sind.

Schlagworte

Personalausstattung, Raumausstattung

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011

Gesetzesnummer

10010142

Dokumentnummer

NOR40009446