Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.11.1999
Außerkrafttretensdatum
29.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Akkreditierungsverfahren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung und über den Widerruf der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz erfolgt durch Bescheid des Akkreditierungsrates. Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin.
(2)Absatz 2,Im Falle einer positiven Entscheidung über den Akkreditierungsantrag muß der Akkreditierungsbescheid jedenfalls über die folgenden Inhalte absprechen:
Bezeichnung der Einrichtung;
Bezeichnung der Art des Rechtsverhältnisses, welches zwischen der Privatuniversität und ihren Studierenden einzugehen ist;
Bezeichnung, Art, Stundenumfang und Dauer des (der) an der Privatuniversität durchzuführenden Studiums (Studien);
Wortlaut des akademischen Grades (der akademischen Grade), der (die) von der Privatuniversität verliehen werden kann (können);
Dauer der Akkreditierung.
(3)Absatz 3,Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen bzw. abzuändern.
(4)Absatz 4,Gegen einen Bescheid des Akkreditierungsrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Auf das Akkreditierungsverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.Auf das Akkreditierungsverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011
Dokumentnummer
NOR12128245
Alte Dokumentnummer
N7199913810U